Versicherungsrecht - Wir helfen Ihnen!

Was beinhaltet das  Versicherungsrecht? Unstimmigkeiten mit der Versicherung kommen häufiger vor, als man denkt.
Die Lebens- oder Rentenversicherung zahlt nach Vertragsbeendigung viel weniger aus, als der Versicherer bzw. Versicherungsvertreter bei Vertragsschluss in Aussicht gestellt hat. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, da die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit – angeblich – nicht vorliegen sollen oder der Versicherungsnehmer – angeblich – gegen vertraglich vereinbarte Anzeigepflichten verstoßen haben soll. Die Kfz-Versicherung des Unfall-Verursachers „spielt auf Zeit“, indem sie die Schadensregulierung mit dem Hinweis verweigert, dass der – eigentlich geklärte – Unfall noch nicht „abschließend geprüft“ worden sei. Die Gebäude- oder Hausratversicherung will einen Schaden nicht regulieren, weil sie dessen Eintritt oder die konkrete Schadenshöhe bestreitet. Die private Krankenversicherung verweigert eine Leistung, obwohl diese zur Genesung beitragen könnte. Die Haftpflicht- oder Unfallversicherung lehnt mit wenigen Worten eine Zahlung unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Es gibt eine Vielzahl von ablehnenden Haltungen seitens der Versicherungsunternehmen.

Ob solche ablehnenden oder abweichenden Entscheidungen der Versicherungsunternehmen korrekt sind, kann ein Versicherter nur in den seltensten Fällen selbst beurteilen. Denn eine Versicherung ist ein überaus komplexes Rechtsprodukt, dessen Inhalt nicht nur durch – oftmals sehr „verklausulierte“ – vertragliche Abreden ausgestaltet ist, sondern darüber hinaus auch noch durch eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften (insbes. die Regelungen des VVG), die ohne juristischen Sachverstand kaum zu durchdringen sind. Daneben muss auch noch die umfangreiche Rechtsprechung zu juristischen Einzelfragen berücksichtigt werden.

Wir helfen Ihnen bei der juristischen Überprüfung Ihres Anliegens und der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Versicherungsansprüche. Dabei ist uns bewusst, dass Versicherungsnehmer bzw. Versicherte sich häufig in einer Krisensituation befinden, wenn sie auf ihren Versicherungsschutz zurückgreifen müssen, sodass es umso frustrierender ist, wenn eine Versicherung gerade in dieser Situation nicht die versprochene Leistung erbringt. Daher bemühen wir uns um eine möglichst zügige Lösung Ihres Problems, indem wir Ihre Angelegenheit mit der Versicherung schnellstmöglich erörtern und auf eine gütliche (= außergerichtliche) Einigung hinarbeiten. Sollte sich aber eine Versicherung nicht einsichtig zeigen, werden wir Ihren Anspruch natürlich auch mit Nachdruck gerichtlich geltend machen.

Gerne können Sie uns mit Ihren versicherungsrechtlichen Anliegen kontaktieren, indem Sie unser Kontaktformular benutzen, eine E-Mail schreiben oder uns anrufen. Sie erhalten schnell eine Rückmeldung und eine kostenlose Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten Ihres Falls.

Nachfolgend finden Sie einige ausgewählte Versicherungssparten, des Versicherungsrechts, in welchen wir – unter anderem – Versicherungsnehmer/innen rechtlich beraten und vertreten.

Lebens- und Rentenversicherung

Statistisch gesehen besitzt jeder Verbraucher in Deutschland eine (Kapital-)Lebens- und/oder Rentenversicherung als Altersvorsorge oder zur Absicherung der Familie. Leider sorgen die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die aktuell sehr niedrigen Anlagerenditen dafür, dass die Versicherer ihren Kunden immer geringere Zinsen gewähren, sodass es sich für viele Versicherungsnehmer nicht lohnt, weiter in die Versicherung einzuzahlen. Eine Kündigung der Versicherung ist aber oftmals keine gute Lösung, da ein Versicherungsnehmer hier lediglich den Rückkaufswert der Versicherung erhält, der typischerweise weit hinter der Summe der eingezahlten Versicherungsprämien zurückbleibt. Daher ist in vielen Fällen ein Widerruf des Versicherungsvertrags die wesentlich lukrativere Lösung, um sich von einer unrentablen Lebens- oder Rentenversicherung zu trennen, weil ein Versicherungsnehmer hier grds. neben seinen eingezahlten Versicherungsprämien auch noch eine Nutzungsentschädigung erhält. Dabei kann ein Widerruf unter Umständen auch noch viele Jahre nach dem Abschluss einer (Kapital-)Lebens- und/oder Rentenversicherung zulässig sein (selbst nach einer Kündigung oder Stilllegung des Vertrags), solange die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag fehlerhaft ist, was in der Praxis erstaunlich oft der Fall ist – vor allem bei Versicherungsverträgen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, um sich möglichst „lohnend“ von einer unrentablen Kapitallebens- oder Rentenversicherung zu trennen.

Berufsunfähigkeitsversicherung
 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll einspringen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen – bspw. nach einem Unfall oder wegen einer Krankheit – nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Leider kommt es in der Praxis allzu häufig vor, dass Versicherer ihre Zahlungspflicht nur verzögert oder auch gar nicht erfüllen – ein Umstand, der sicherlich mit den zum Teil sehr hohen Versicherungssummen (oftmals jahrelange Renten in bedeutender Höhe) zusammenhängt. So bestreiten Versicherer oftmals ihre Einstandspflicht mit dem Argument, dass ein Versicherungsnehmer – angeblich – schon bei Vertragsabschluss Gesundheitsfragen grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig falsch beantwortet hätte. Teilweise bestreiten Versicherer auch das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit an sich. Zum Teil behaupten sie auch, dass ein Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des – oftmals sehr umfangreichen und komplizierten – Leistungsantrags Fehler begangen hätte.
Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Fragen rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei empfehlen wir Ihnen, sich möglichst frühzeitig juristischen Rat zu holen, bspw. auch bei dem Ausfüllen des – recht komplizierten – Leistungsantrags, um sich so unnötige Probleme mit der Versicherung zu ersparen.

Private Krankenversicherung

Lange Zeit haben die privaten Krankenversicherer fast jede Rechnung von Ärzten, Kliniken und Apotheken erstattet. Dadurch konnten sie Ihr gutes Image auf dem Markt etablieren. Diese Zeiten haben sich aber geändert. Denn in Zeiten von niedrigen Zinsertragsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt versuchen Krankenversicherungen seit einigen Jahren, ihre Kosten zu senken, indem sie vermehrt Kostenerstattungen an Ihre Kunden verzögern, kürzen oder – im schlimmsten Fall – sogar komplett ablehnen. Dabei kennen die Krankenversicherungen eine Vielzahl von (Schein-)Begründungen, um ihrer Erstattungspflicht nicht nachkommen zu müssen. So wird z.B. oft behauptet, dass die medizinische Behandlung nicht notwendig sei; dass die Behandlung von der eigenen Versicherungspolice nicht gedeckt sei; dass die Arztgebühren oder der Umfang der Behandlung überhöht seien; oder dass der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss falsche Gesundheitsangaben gemacht hätten, weshalb der Versicherer von dem Versicherungsvertrag zurücktrete. In solch einem Fall besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer auf den oftmals sehr hohen Arzt- bzw. Behandlungskosten „sitzen bleibt“.

Auch im Bereich der Krankentagegeldversicherung lehnen Versicherer seit einigen Jahren vermehrt ihre Leistungen ab. Zur Begründung tragen sie oftmals vor, dass ein Versicherer überhaupt nicht zu 100% arbeitsunfähig sei, sodass die Leistungsvoraussetzungen nach dem Versicherungsvertrag nicht vorlägen; dass ein Versicherter in der Vergangenheit weniger verdient hätte als im Versicherungsvertrag angegeben, sodass eine „Überversicherung“ vorläge und daher der vertraglich vereinbarte Krankentagesgeldsatz entsprechend gekürzt werden müsse; dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig sei, sodass die Leistungsvoraussetzungen nach dem Versicherungsvertrag nicht vorlägen; oder dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hätte, weshalb der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechte. Durch solch ein ablehnendes Verhalten der Versicherer kann ein Versicherungsnehmer sehr schnell in finanzielle Bedrängnis kommen – in einer Zeit, in der er ohnehin schon krankheitsbedingt „angeschlagen“ ist.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer privaten Krankenversicherung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne.

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherungen sichern typischerweise das Risiko ab, dass ein Versicherungsnehmer einem Dritten einen Schaden zufügt und der Dritte daher gegenüber dem Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz hat. In solch einem Fall sollen die Haftpflichtversicherer – eigentlich – zügig den Versicherungsnehmer von solchen Haftungsansprüchen Dritter freistellen, notfalls auch unter Zuhilfenahme von Anwälten. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Haftpflichtversicherer ihre Einstandspflicht mit dem Argument verweigern, dass das realisierte Risiko – angeblich – überhaupt nicht von dem Versicherungsschutz umfasst sein soll; dass der Versicherungsnehmer den Schaden – angeblich – vorsätzlich herbeigeführt haben soll oder dass der Versicherungsnehmer gegen eine vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (sog. Obliegenheit) verstoßen habe.

Wenn auch Sie Schwierigkeiten mit einem Haftpflichtversicherer haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kfz-Versicherung

Unter den Oberbegriff der Kfz-Versicherung fallen verschiedene Versicherungen:

(1.) Die Kfz-Haftpflichtversicherung – Das ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die jeder Kfz-Halter abschließen muss. Sie deckt Schadensersatzansprüche von Dritten ab, die durch den Betrieb eines Kfz entstehen (z.B. durch einen Verkehrsunfall). Dabei werden Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sowie immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) durch die Versicherung abgedeckt.

(2.) Die Kaskoversicherung (Teilkasko und Vollkasko) – Das ist eine fakultative (=freiwillige) Versicherung, die grds. für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust Ihres Fahrzeugs aufkommt. Dabei deckt die Teilkaskoversicherung üblicherweise folgende Risiken ab: Brand und Explosion, Diebstahl und Raub, Elementarschäden, Windschäden, Glasbruch, Schäden der Verkabelung, Schäden durch Kurzschluss und Schäden durch Marderbiss. Die Vollkaskoversicherung deckt darüber hinaus auch noch Schäden am eigenen Fahrzeug mit ab, die durch Unfall, Vandalismus oder mutwillige Beschädigung durch Dritte entstehen.

(3.) Die Insassenunfallversicherung – Das ist eine Unfallversicherung, die die Insassen eines Kfz für Unfälle entschädigt, die beim Gebrauch eines versicherten Kfz entstehen.

Für alle Kfz-Versicherungen gilt: Nicht immer will die Kfz-Versicherung zahlen. So ist es im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung an der Tagesordnung, dass die Kfz-Versicherer der Unfallverursacher den von ihren Versicherten verursachten Schaden „klein rechnen“, dem Unfallopfer eine Mitschuld oder gar die gesamte Schuld am Unfall geben wollen. Ferner versuchen viele Versicherer, Geschädigte aus Verkehrsunfällen zu den mit den Versicherern „assoziierten“ Werkstätten zu lotsen und eigene Sachverständige einzuschalten, um so die Kosten möglichst zu reduzieren. Im Bereich der Kasko-Versicherung verweigern Versicherer häufig ihre Ausgleichszahlungen mit dem Argument, dass der Versicherungsnehmer den Unfall selbst grob-fahrlässig verursacht hätte, da er bspw. alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gefahren sei, die zulässige Geschwindigkeit überschritten oder andere Verkehrsregeln missachtet habe. Ferner werfen die Versicherer ihren Versicherungsnehmern oftmals auch vor, den Schaden verspätet gemeldet oder über die Laufleistung oder die Vorschäden des Kfz unzutreffende Angaben gemacht zu haben, was eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen soll.
Bei der Insassenunfallversicherung bestreiten die Versicherer oftmals, dass ein gesundheitliches Leiden durch einen – unter Versicherungsschutz fallenden – Unfall verursacht wurde, oder behaupten, dass der Geschädigte an dem Unfall zumindest mit verantwortlich sei, sodass die Versicherungsleistung entsprechend reduziert werden müsse.

Haben auch Sie Probleme mit einer Kfz-Versicherung, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung deckt üblicherweise Invaliditäts-Schäden nach einem Unfall ab. Erleidet also ein Versicherungsnehmer einen Unfall und bleibt dadurch eine dauernde Invalidität zurück, so hat er einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer.

In der Praxis lehnen Unfallversicherer aber häufig Zahlungsansprüche ab. So behaupten sie oftmals, dass eine Invalidität überhaupt nicht durch einen Unfall, sondern vielmehr durch eine Vorerkrankung verursacht wurde. Oder sie bestreiten die Höhe der Invalidität, oftmals mit Hinweis auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes ärztliches Gutachten.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrer Unfallversicherung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür.

Gebäude- und Hausratversicherung

Eine Gebäudeversicherung dient der wirtschaftlichen Absicherung von Gebäuden, wohingegen eine Hausratversicherung die in einem Gebäude befindlichen (beweglichen) Gegenstände absichert. Sowohl die Gebäude- als auch die Hausratversicherungen decken üblicherweise verschiedene Risiken ab, bspw. Brand, Sturm, Rohrbruch, Raub oder Einbruchsdiebstahl etc. Entscheidend sind jedoch immer die vertraglichen Abreden, da in einer Gebäude- bzw. Hausratversicherung oftmals auch nur einzelne Risiken unter Versicherungsschutz gestellt werden, wodurch sich regelmäßig die Prämienpflicht der Versicherungsnehmer reduziert.

Für Hauseigentümer hat eine Gebäude- bzw. Hausratversicherung meist eine überragend wichtige Bedeutung, da für viele Versicherungsnehmer ihr Haus mit den darin befindlichen Sachen den Großteil ihres Vermögens ausmacht. Umso frustrierender ist es natürlich, wenn nach einem Schadensereignis, bspw. nach einem Hausbrand oder einem Einbruchsdiebstahl, die Versicherung nicht unverzüglich zahlt. Dabei sind solche ablehnenden Haltungen von Versicherern leider an der Tageordnung. So bestreiten Versicherer oftmals schon das Vorliegen eines versicherten Schadens oder behaupten, dass ein Versicherungsnehmer den Schaden selbst vorsätzlich oder (zumindest) grob fahrlässig herbeigeführt habe, weshalb der Versicherer – angeblich – keine Zahlung soll leisten müssen. Häufig bestreiten Versicherer auch die konkrete Höhe des Schadens. Dabei wissen sie natürlich, dass bspw. nach einem Hausbrand oder einem Einbruchsdiebstahl ein Versicherungsnehmer den Beweis für den Untergang bzw. Raub sämtlicher versicherten Gegenstände nur schwerlich wird vollständig erbringen können. Nicht selten kommt es dabei vor, dass ein Versicherer dem Versicherungsnehmer sogar vorwirft, er hätte den Versicherer absichtlich über die konkrete Höhe des Schadens getäuscht, sodass der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht. Dabei stützen sich Versicherer häufig auf die Aussagen von (angestellten) Detektiven, die den Sachverhalt für den Versicherer aufklären sollten. Ferner erheben Versicherer in der Praxis oftmals auch die Einrede, dass das Gebäude bzw. die darin befindlichen Gegenstände nicht ausreichend versichert gewesen sein sollen (sog. „Unterversicherung“), weshalb ein Versicherer den Schaden nur anteilig ersetzen müsse. Die Gründe/Ausreden, mit denen sich Versicherer von ihrer Zahlungspflicht entziehen wollen, sind sehr zahlreich.
Wenn auch Sie Probleme mit Ihrem Gebäude- bzw. Hausratversicherer haben, beraten wir Sie gerne. Hierzu können Sie uns gerne kontaktieren.

Kredit- und Kautionsversicherung

Kreditversicherungen schützen Unternehmen vor dem Risiko, dass diese mit ihren Lieferantenkreditforderungen gegenüber Dritten einen Forderungsausfall erleiden. Dabei sind in den Kreditversicherungsverträgen meist verschiedene Risiken ausgeschlossen, bspw. die Verwirklichung von sog. „politischen“ Risiken oder von sog. „Konjunkturrisiken“. Und auf dieser Grundlage verweigern Kreditversicherer zum Teil ihre Zahlungen, teilweise auch mit dem Argument, dass ein Versicherungsnehmer – angeblich – seine vertraglichen Auskunfts- und Informationspflichten nicht erfüllt haben soll. In solch einem Fall muss ein Versicherungsnehmer seinen Schaden meist vollständig alleine tragen, da die im Rahmen von Lieferantenkrediten üblicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehalte in der Praxis oftmals nicht (vollständig) realisierbar sind.

Im Bereich der Kautionsversicherung stellen Versicherer im Auftrag und auf Kosten ihrer Versicherungsnehmer Bürgschaften oder Garantien an deren Gläubiger aus. Bei diesem Geschäft handelt es sich – entgegen dessen Bezeichnung als Kautionsversicherung – eigentlich gar nicht um ein typisches Versicherungsgeschäft, sondern um ein bankmäßiges Kreditgeschäft, da ein Kautionsversicherer durch die Ausreichung von Bürgschaft bzw. Garantien seinen Kunden einen Haftungskredit (sog. Avalkredit) gewährt – genauso wie die Banken mit deren Avalkrediten. Probleme bereiten die Kautionsversicherungen vor allem dann, wenn ein Kautionsversicherer aus einer von ihm ausgestellten Bürgschaft bzw. Garantie in Anspruch genommen wird. Denn in solch einem Fall nimmt ein Kautionsversicherer regelmäßig seinen Kunden in Regress, wobei sich hierbei aber in der Praxis oftmals die Frage stellt, ob der Kautionsversicherer überhaupt hat Zahlung leisten dürfen, als er aus seiner Bürgschaft bzw. Garantie in Anspruch genommen wurde.

Bei allen Fragen rund um die Kredit- und Kautionsversicherungen beraten wir Sie gerne.

Restschuldversicherung

Eine Restschuldversicherung soll sicherstellen, dass ein laufender Kredit (bspw. ein Bankdarlehen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung bei einem Möbelhaus oder Autohändler) weiterbezahlt wird, wenn der Kreditschuldner erkrankt, arbeitslos wird oder stirbt. Restschuldversicherungen werden von kreditgebenden Banken oder anderen kreditgebenden Unternehmen oftmals ihren Kreditnehmern geradezu „aufgedrängt“. Dabei ist eine Restschuldversicherung zumindest vom Prinzip her auch gar nicht verkehrt. Jedoch zeigt die Praxis, dass Versicherer immer wieder (Schein-)Argumente vorbringen, um im Versicherungsfall nicht zahlen zu müssen. So berufen sich Versicherer im Versicherungsfall oftmals auf eine Vertragsklausel, wonach der Versicherungsschutz bei bereits bestehenden Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Oder es wird behauptet, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss unrichtige Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hätte, weshalb der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht. In solchen Fällen bleibt ein Kreditschuldner oftmals auf seinen Kreditschulden „sitzen“, obwohl er unter Umständen überhaupt nicht mehr zur Rückzahlung des Kredits imstande ist.

Wenn auch Ihre Restschuldversicherung nicht zahlen möchte, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung schützt Unternehmen von den finanziellen Folgen einer ungeplanten Unterbrechung des laufenden Betriebs. Dies kann bspw. durch einen Brand, Sturm oder Diebstahl passieren. In solch einem Fall übernimmt die Versicherung grds. die Kosten für die Löhne, Mieten, entgangenen Gewinne sowie für Maßnahmen, um den Betrieb wieder Instand zu setzen. In vielen Fällen ergänzt die Betriebsunterbrechungsversicherung im Versicherungsfall zwei weitere Versicherungen: die Gewerbliche Gebäudeversicherung, die bspw. nach einem Brand den Substanzschaden am Gebäude ersetzt; sowie die sog. Geschäftsinhaltsversicherung, die für die zerstörten Gegenstände im Gebäude aufkommen soll.

Es gibt verschiedene Gestaltungsformen der Betriebsunterbrechungsversicherung, wobei man hauptsächlich zwischen zwei Versicherungsformen unterscheidet:

(1.) Die sog. „kleine“ Betriebsunterbrechungsversicherung wird üblicherweise in Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebsinhaltsversicherung geschlossen. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Summe (= Summenversicherung), deren Höhe sich meist nach der Versicherungssumme der Betriebsinhaltsversicherung richtet.

(2.) Bei der sog. „großen“ Betriebsunterbrechungsversicherung erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherer den konkreten Schaden aus einer Betriebsunterbrechung ersetzt (= Schadensversicherung). Dabei ist dieser Entschädigungsbetrag regelmäßig sowohl summenmäßig als auch zeitlich (meist die Schäden bis zu einem Jahr) begrenzt. Gemein ist allen Betriebsunterbrechungsversicherungen, dass sie verschiedene Risiken absichern, wobei sich der konkrete Versicherungsschutz aber nach den vertraglichen Abreden richtet. So besichert z.B. die „kleine“ Betriebsunterbrechungsversicherung meist die Risiken Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser, Einbruch und Vandalismus; während die „große“ Versicherung oftmals zusätzlich auch noch die Risiken Elementarschäden (bspw. Erdbeben), böswillige Beschädigung, Krankheit oder Unfall des Inhabers mit absichert. Entscheidend sind aber – wie so häufig – die konkreten Vertragsabreden im Einzelfall.
Für einen Versicherungsnehmer hat eine Betriebsunterbrechungsversicherungen meist eine wichtige Bedeutung. Denn auch wenn bspw. bei einer Betriebsunterbrechung durch einen Brand oder einen Sturm oftmals die gewerbliche Gebäudeversicherung und die Geschäftsinhaltsversicherung die Schäden am Gebäude und Betriebsmittel ersetzen (sollen), dauert es meist eine relativ lange Zeit, bis ein Unternehmer seinen Betrieb wieder zum Laufen bringt und somit Umsätze generieren kann. Trotzdem laufen während dieser Zeit natürlich seine betrieblichen Kosten weiter, bspw. Gehälter, Miete, Strom etc., was einen Unternehmer sehr schnell in den Ruin treiben kann.

In der Praxis verweigern die Versicherer aber immer wieder die Zahlung auf eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder leisten nur Teilzahlungen. Dabei behaupten sie z.B., dass die Betriebsunterbrechung nicht durch ein versichertes Risiko verursacht wurde – so z.B. derzeit bei den Betriebsunterbrechungen aufgrund der Corona-Pandemie. Regelmäßig wird bei den „großen“ Betriebsunterbrechungsversicherungen auch über die konkrete Schadenshöhe gestritten. Zum Teil wird den Versicherungsnehmern sogar vorgeworfen, für die Betriebsunterbrechung selbst verantwortlich zu sein, bspw. bei einem Brand.

Wenn auch Sie Schwierigkeiten mit einer Betriebsunterbrechungsversicherungen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne!

Vertrauensschadenversicherung

Die Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen von dem Risiko, dass ihnen ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder – sofern vertraglich vereinbart – fahrlässig einen Vermögensschaden zufügen. Je nach den vertraglichen Abreden können auch Vermögensschäden mit abgedeckt sein, die einem Unternehmen vonseiten Dritter zugefügt werden. In der Praxis verweigern Versicherer die Zahlung auf eine Vertrauensschadenversicherung oftmals mit dem Argument, dass ein Vermögensschaden durch einen Mitarbeiter überhaupt nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Ferner ist die Höhe des versicherten Schadens immer wieder Gegenstand von rechtlichen Disputen.
Wenn auch Sie Probleme mit einer Vertrauensschadenversicherung haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.