VERGÜTUNG

Kostentransparenz ist uns sehr wichtig. Leider scheuen viele Rechtsratsuchende den Gang zum Anwalt aus Angst vor finanziellen Belastungen. Dabei ist die Sorge vor der Kostenfrage meist unbegründet. Gerne informieren wir Sie ausführlich über sämtliche anfallende Kosten.

Ersteinschätzung Ihres Falls

Für eine erste Einschätzung Ihres Falls erheben wir eine Gebühr von maximal 190,00 EUR zzgl. MwSt. Anhand Ihrer Ausführungen und ggfs. der von Ihnen eingereichten Unterlagen teilen wir Ihnen unsere erste Einschätzung Ihres Falls mit. Dies dauert bei einem persönlichen Gespräch oder im Rahmen eines Telefonats üblicherweise 15–30 Minuten. Hierbei werden wir Sie nicht nur über die Chancen und Risiken Ihres Falls aufklären, sondern auch über die Kosten, die nach einer eventuellen Mandatierung anfallen werden.

Für solch eine Ersteinschätzung können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen, indem sie unser Kontaktformular verwenden oder telefonisch oder per E-Mail einen Termin für ein persönliches Treffen mit uns in unserer Kanzlei vereinbaren.

Sollten Sie sich nach einer ersten Einschätzung Ihres Anliegens dafür entscheiden, uns für Ihren Fall zu mandatieren, gilt folgendes:

Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Honorar für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das bestimmt, dass sich die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts in den meisten Fällen nach zwei Faktoren bemisst: Zum einen nach dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert der jeweiligen Angelegenheit. Dies ist der „Wert“ Ihres Anliegens, bspw. bei einem Zahlungsanspruch auf EUR 10.000 ist dies eben dieser Wert (= EUR 10.000). Aus diesem Gegenstands- bzw. Streitwert lässt sich sodann anhand einer Gebührentabelle des RVG die gewöhnliche = „einfache“ Gebühr Ihres Falls entnehmen. Die aktuelle Gebührentabelle finden Sie hier. So beläuft sich bspw. die Gebühr bei einem Streitwert von bis zu EUR 10.000 auf EUR 558,00. Zum anderen hängt die Höhe der Anwaltsgebühren von der genauen Tätigkeit des Anwalts ab. So fallen anwaltliche Gebühren gem. RVG insbes. in folgenden Fällen an:

  •  Für das Betreiben des Geschäfts als solches (= Verfahrensgebühr): 1,3 Gebühren (Diese Gebühr fällt nur ein Mal an. Unerheblich ist, wie viele
    Schriftsätze der Anwalt in dem Verfahren fertigt),
  • Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (= Terminsgebühr): 1,2 Gebühren (Diese Gebühr erhält der Anwalt nur ein Mal, egal wie viele Gerichtstermine stattfinden),
  • Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht: 1,5 Gebühren (= Einigungsgebühr).

Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale des Rechtsanwalts für Telefon und Porto in Höhe von maximal EUR 20 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 16%. Sind darüber hinaus Reisekosten des Rechtsanwalts angefallen, weil der Rechtsstreit bspw. nicht vor dem örtlichen Amts- bzw. Landgericht in Mannheim stattfindet, sondern auswärts, sind diese ebenfalls zu bezahlen.
Vorstehende Berechnungsform ist der Regelfall bei Streitigkeiten über bspw. Zahlungsansprüche. Über die konkrete Höhe dieser Kosten und Gebühren in Ihrem Fall werden wir Sie ausführlich informieren.

Bei der Ausarbeitung und Prüfung von vertraglichen Vereinbarungen fordert das RVG die Parteien ausdrücklich auf, eine Honorarvereinbarung zu schließen. In diesen Fällen bieten wir unseren Mandanten/innen den Abschluss einer Honorarvereinbarung an, bei der es zwei Alternativen gibt:

Stundenhonorar

Bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars berechnen wir einen mit Ihnen individuell festgelegten Stundensatz pro geleistete Arbeitsstunde. Sie erhalten von uns eine detaillierte Zeiterfassung sowie gegebenenfalls Abschlagsrechnungen, aus denen hervorgeht, wann wir welche Leistungen für Sie erbracht haben. Auf diese Weise erhalten Sie Kostentransparenz. Sie entscheiden, wann und wie lange Sie unsere Tätigkeiten in Anspruch nehmen und zahlen auch nur für die von Ihnen in Anspruch genommene Zeit.

Pauschalhonorar

Bei einem Pauschalhonorar vereinbaren wir mit Ihnen individuell das Honorar für eine bestimmte anwaltliche Leistung – unabhängig davon, wie lange wir tatsächlich für die Bearbeitung brauchen. Dies bietet Ihnen größtmögliche Kostensicherheit. Sie wissen von Anfang an, was Sie unsere Tätigkeit am Ende kosten wird. So können Sie die Kosten Ihrer anwaltlichen Beratung gleich zu Beginn unserer Beauftragung einplanen.

Eventuelle Gerichtskosten

Sofern Sie sich entscheiden, Ihren Rechtsstreit gerichtlich klären zu lassen, fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an. Dieses bestimmt, dass sich die Kosten Ihres Rechtsstreits in den meisten Fällen nach zwei Faktoren bestimmen: Zum einen nach dem sog. Streitwert der jeweiligen Angelegenheit. Aus ihm lässt sich anhand einer Gebührentabelle des GVG die gewöhnliche = „einfache“ Gebühr Ihres Falls entnehmen. Die aktuelle Gebührentabelle finden Sie hier. So beläuft sich bspw. die Gebühr bei einem Streitwert von bis zu EUR 10.000 auf EUR 241,00. Zum anderen hängt die Höhe der Gerichtskosten von dem Umfang der Tätigkeiten des Gerichts ab. So fallen gerichtliche Gebühren gem. GKG bspw. in den folgenden Fällen an:

  • Erstinstanzliche Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht:  3,0 Gebühren,
  • Beendigung des Gerichtsverfahrens durch Klagerücknahme, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärung: 1,0 Gebühren,
  • Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs fallen keine gerichtlichen Gebühren an.

Zu den Gerichtskosten können auch noch eventuelle Auslagen des Gerichts (z.B. Schreibauslagen etc.) hinzukommen.
Über die konkrete Höhe dieser Gebühren in Ihrem Fall werden wir Sie ausführlich informieren.

Im Übrigen gilt zu bemerken, dass im Falle einer Niederlage vor Gericht, ein Mandant nicht nur die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Anwalt tragen muss, sondern auch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Daher übernehmen wir ein Mandat nur, wenn Sie gute Aussichten haben, Ihre Klage auch tatsächlich zu gewinnen. Andernfalls werden wir Ihnen von einer Klageerhebung abraten.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, trägt Ihre Versicherung im Regelfall alle gesetzlichen Gebühren im Rahmen des individuellen Versicherungsumfangs. (Je nach den vertraglichen Abreden in Ihrem Versicherungsvertrag müssen Sie jedoch ggfs. einen sog. „Selbstbehalt“ tragen). Wir übernehmen gerne für Sie die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Versicherung, einschließlich der Deckungsanfrage und Abrechnung.

Prozesskostenhilfe

Kommt es zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese übernimmt ggfs. Ihre Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren vollständig oder teilweise, falls

(1.) Sie sich die Gebühren Ihres Anwalts und die Gerichtsgebühren nicht leisten können,

(2.) die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

(3.) das juristische Vorgehen nicht „mutwillig“ erscheint.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und übernehmen für Sie auch die gesamte Kommunikation mit dem Gericht und die entsprechende Abrechnung.

Auferlegung der Kosten auf die unterlegene (Dritt-)Partei

In bestimmten Fällen kann der Mandant vom Gegner die Erstattung der angefallenen Anwaltsgebühren verlangen, sodass ihm im Ergebnis keinerlei Kosten entstehen:

  • Hat der Mandant gegen einen Dritten einen Schadensersatzanspruch wegen einer fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Handlung oder einer Vertragsverletzung, kann er von dem Dritten grds. die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen;
  • Befindet sich ein Dritter mit seiner Leistung im Verzug, kann der Mandant von dem Dritten die Erstattung der für die Durchsetzung der Leistung notwendigen Anwaltsgebühren verlangen;
  • War ein Mandant in einem gerichtlichen Rechtsstreit erfolgreich, ist der Gegner verpflichtet, alle Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

Gerne beraten wir Sie ausführlich hierüber.